Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 01.07.1981

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 63.79   

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BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 63.79 (https://dejure.org/1981,1102)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1981 - 5 C 63.79 (https://dejure.org/1981,1102)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1981 - 5 C 63.79 (https://dejure.org/1981,1102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förderungsart bei Doppelstudium - Berufsqualifizierender Abschluss - Ausbildungsförderung - Darlehn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 62, 180
  • FamRZ 1981, 917
  • DÖV 1982, 332
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 63.79
    Nach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn bei einem Doppelstudium nach dem berufsqualifizierenden Abschluß eines Studienganges für die noch andauernde zweite Ausbildung erstmals Ausbildungsförderung beantragt wird (BVerwGE 55, 325 [334]).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 5 ER 243.79
    Auszug aus BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 63.79
    Wenn das später hinzugetretene Studium indessen als Hauptstudium betrieben wird, kann der Auszubildende Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG beanspruchen, es sei denn, der Austausch von Erststudium und Zweitstudium stellt sich als eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunktes dar; das ist anzunehmen, wenn die Studienzeiten der früheren Ausbildung in vollem Umfange als Fachsemester des (neuen) Hauptstudiums angerechnet werden (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - FamRZ 1980, 834).
  • OVG Hamburg, 11.05.2006 - 4 Bf 408/05

    Ist ein mit dem Ziel der Staatsprüfung durchgeführtes Studiums der

    Absolviert ein Auszubildender gleichzeitig (sogar) zwei verschiedene, jeweils nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildungen, wird diejenige Ausbildung gefördert, die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen als Hauptstudium (erstes Fach) geführt oder - bei Fehlen einer dahingehenden hochschulrechtlichen Regelung - vom Auszubildenden als solches bezeichnet wird (so zum Doppelstudium: BVerwG, Urteil vom 30.4.1981, BVerwGE 62, 180).

    Allerdings ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass bei einem Doppelstudium das Hauptstudium von dem Zeitpunkt an, zu dem ein förderungsfähiges (aber wegen der Förderung des Hauptstudiums tatsächlich nicht gefördertes) Zweitstudium berufsqualifizierend abgeschlossen wird, das (tatsächlich geförderte) Hauptstudium nur noch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG als weitere Ausbildung gefördert werden kann (BVerwG, Urteil vom 30.4.1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel

    Wechselt hier der Auszubildende Haupt- und Nebenstudium aus, bricht er also das frühere Hauptstudium nicht ab, sondern führt es als Nebenstudium fort, kann er für das neue Hauptstudium Ausbildungsförderung (nur) unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG beanspruchen, es sei denn, der Austausch stelle sich als bloße Verlagerung des Studienschwerpunkts dar (BVerwGE 62, 180 ).

    Allerdings ist, worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. BVerwGE 55, 325 ; 62, 180 ), bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG auf Doppelstudien stets die Systematik des § 7 BAföG im Blick zu behalten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 4 A 2168/05

    Gewährung einer Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaften ab

    BVerwG, Urteil vom 30.4.1981 - 5 C 63/79 -, FamRZ 1981, 917; vgl. ferner Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005 § 7 Rdn. 12, sowie Tz. 7.1.14 BAföG-VwV.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1994 - 7 S 108/93

    Kein berufsqualifizierender Ausbildungsabschluß bei unbeendeter Ausbildung im

    Die für die Förderungsfähigkeit des Doppelstudiums geltenden Grundsätze (BVerwGE 62, 180ff) sind auch dann anzuwenden, wenn zusätzlich zu einer vom Inland aus als Fernstudium betriebenen Auslandsausbildung (hier: an der Anadolu-Universität in Eskisehir/Türkei) eine Inlandsausbildung (hier: (Vor-)Kurs im Lehrgebiet Deutsch an der Fachhochschule Köln) aufgenommen wird.

    Der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ist nur dann bereits ausgeschöpft, wenn im anderen Fach ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht ist; dann kann die andere Ausbildung nur noch als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden (vgl. zum Ganzen BVerwGE 62, 180 (184)).

  • BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88

    Auslegung des § 7 Abs. 2 S. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) -

    Ob das Berufungsgericht mit seiner These, ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG könne dann nicht vorliegen, wenn das bisher betriebene Studium lediglich unterbrochen und nicht abgebrochen worden sei, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa dem Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 63.79 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 6 = FamRZ 1981, 919) abweicht, könnte offenbleiben.
  • OLG Köln, 31.08.1990 - 2 Wx 35/90
    Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde-der Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 FGG) , nachdem die ursprünglich durch einen Rechtsbeistand erfolgte Beschwerdeeinlegung (die den Anforderungen des § 29 I FGG nicht entspricht - vgl. BayObLG FamRZ 1981, 917) durch einen Rechtsanwalt wiederholt worden ist.
  • BVerwG, 24.08.1990 - 5 B 68.90

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen

    Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht die vom Kläger absolvierten Ausbildungen zutreffend nicht als Park- und Wunschstudium, sondern als "Doppelausbildung" (Urteilsabdruck S. 8), als "Hauptausbildung neben einem Erststudium" (Urteilsabdruck S. 6) angesehen und sich für deren ausbildungsförderungsrechtliche Behandlung unter anderem auf das Urteil des beschließenden Senats vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 63.79 - (BVerwGE 62, 180 = FamRZ 1981, 917) bezogen (vgl. Urteilsabdruck S. 6 und 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - 12 A 2578/10

    Anforderungen an die Ermittlung der Förderungshöchstdauer für einen Studiengang;

    vgl. hierzu schon: BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 63.79 -, BVerwGE 62, 180, juris; Humborg bzw. Fischer, in: Rothe/ Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 7 Rn. 12 und § 15a, Rn. 2.
  • VG Oldenburg, 14.05.2007 - 13 A 3353/05

    Ausbildungsförderung: Unabweisbarer Grund zum Abbruch einer Ausbildung bei einem

    Das ist der Fall, wenn der Grund eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 63.79 -, BVerwGE 62, 175, 179 f.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, NVwZ 2004, 1005).
  • VG Hamburg, 01.02.2012 - 2 K 2143/08

    Förderung eines inländischen Masterstudienganges vor Abschluss des Studienganges,

    Die von der Klägerin in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Förderungsfähigkeit in den Fällen eines Doppelstudiums, d.h. der Aufnahme einer zweiten Ausbildung im Verlauf einer förderungsfähigen Ausbildung, unterscheidet danach, welche Ausbildung als Hauptstudium betrieben wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.1981, BVerwGE 62, 180).
  • VG Ansbach, 28.02.2008 - AN 2 K 07.00453

    Fehlende Erfolgsaussichten bei PKH-Antrag im Einzelfall

  • VG Frankfurt/Main, 25.02.2022 - 3 K 3225/20
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.07.1981 - 5 C 63.79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,15007
BVerwG, 01.07.1981 - 5 C 63.79 (https://dejure.org/1981,15007)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1981 - 5 C 63.79 (https://dejure.org/1981,15007)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1981 - 5 C 63.79 (https://dejure.org/1981,15007)
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